§7
Vorstand
Der Vorstand besteht aus
a) der/dem Vorsitzenden;
b) vier Beisitzer/innen, die auf Vorschlag der Förderkreise gewählt werden. Die Beisitzer/innen müssen Vereinsmitglieder sein;
c) je einer/einem ordentlichen Vertreter/in der Mitgliedsgemeinden nach § 6, Abs. 1 Satz 2:
"Die Räte der Mitgliedsgemeinden bestimmen ihre Vertreter/innen im Vorstand"
d) der/dem Leiter/in der Musikschule. Der/Die Leiter/in der Musikschule hat beratende Stimme.
e) den Bürgermeisterinnen/Bürgermeistern der Mitgliedsgemeinden oder den von ihnen benannten Vertretern/Vertreterinnen.
f) dem/der stellvertretende/n Vorsitzende/n, der/die aus den Vorstandsmitgliedern nach Buchstabe b und c von der Mitgliederversammlung gewählt wird.
Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB sind jeweils der/die Vorsitzende und sein/seine Stellvertreter/in oder einer/eine dieser beiden mit einem Vorstandsmitglied nach Abs. 1, Buchst. b und c.
Der Vorstand ist berechtigt, Vollmachten zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen für den Verein auf einen/eine geeignete/n Vertreter/in zu übertragen.
Die Wahlperiode des Vorstandes beträgt drei Jahre.
Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Der/Die Vorsitzende und der/die Stellvertreter/in erhalten für ihre Vorstandstätigkeit eine monatliche pauschale Aufwandsentschädigung. Für die Teilnahme an den Sitzungen des Vorstands wird an alle übrigen Vorstandsmitglieder Sitzungsgeld gezahlt. Über die Höhe der jeweiligen Zahlungen entscheidet der Vorstand.
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Beschlussfassung über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung, die über die Zuständigkeit des/der Leiters/in der Musikschule hinausgehen, insbesondere Verabschiedung des Unterrichtsplanes und des Veranstaltungsprogramms.
b) Aufstellung und Genehmigung eines Haushaltsplanes und Feststellung des Stellenplanes für die vom Verein entgeltlich beschäftigten Personen für jedes Geschäftsjahr, Erlass der Schulordnung, der Gebührenordnung und die Vergütungsregelung der Lehrkräfte.
c) Beschlüsse über den Abschluss und die Beendigung von Verträgen mit den Angestellten des Vereins einschließlich des/der Leiters/in der Musikschule nach Maßgabe des Haushalts- und Stellenplanes. Personelle Entscheidungen über Lehrkräfte sind im Einvernehmen mit dem/der Leiter/in der Musikschule zu treffen. Bei geringfügig beschäftigten Lehrkräften entscheidet der/die Leiter/in mit Zustimmung der/des Vorsitzenden.
d) Der Vorstand beruft die Mitglieder des Beirates.
e) Der/Die Vorsitzende - im Verhinderungsfall der/die Stellvertreter/in - beruft eine Vorstandssitzung bei Bedarf ein oder wenn es mindestens zwei Vorstandsmitglieder verlangen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung, die den Mitgliedern eine Woche vor der Sitzung zuzustellen ist.
f) Seine Beschlüsse fasst der Vorstand in einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende. Beschlüsse über Aufstellung und Genehmigung des Haushaltsplanes sowie Feststellung des Stellenplanes und über Anschaffungen (einschließlich Sachgesamtheiten) und Investitionen in einem Wert über EUR 5.000.— bedürfen der Zustimmung der Vertreter/innen der Mitgliedsgemeinden. Das Gleiche gilt für Veränderungen des Stellenplanes.
g) Über alle Sitzungen sind Protokolle zu fertigen.
h) Der/Die Vorsitzende kann in eiligen Angelegenheiten eine schriftliche Abstimmung unter den Vorstandsmitgliedern durchführen. Das Ergebnis ist in der nächsten Vorstandssitzung bekannt zu geben.
§ 8
Der/Die Leiter/in der Musikschule
Der/Die Schulleiter/in muss eine abgeschlossene musikpädagogische Ausbildung haben.
Der Vorstand wählt den/die Schulleiter/in nach öffentlicher Ausschreibung aus maximal drei Bewerbern/Bewerberinnen. Mit dem/der Leiter/in ist ein schriftlicher Vertrag abzuschließen. Dem/Der Leiter/in obliegt die künstlerische, pädagogische, organisatorische und nach Maßgabe des vom Vorstand beschlossenen Haushaltsplanes finanzielle Leitung der Musikschule. Der/Die Leiter/in hat für jedes Kalenderjahr einen Unterrichtsplan aufzustellen, der dem Vorstand zur Beratung und Verabschiedung vorzulegen ist.
Der/Die Leiter/in und sein/ihre Stellvertreter/in sind bis zu einem Betrag von EUR 500.-- zeichnungsberechtigt. Bei darüber hinausgehenden Beträgen bedarf es der Mitzeichnung des/der Vorsitzenden oder des/der stellvertretenden Vorsitzenden.
§ 9
Prüfungswesen
Die Rechnungsprüfung wird stellvertretend vom Rechnungsprüfungsamt einer Mitgliedsgemeinde durchgeführt. Der Kostenersatz für die Rechnungsprüfung wird vom Vorstand festgelegt.
§ 10
Der Beirat
Zur Unterstützung in fachlichen und organisatorischen Fragen und Projekten kann ein Beirat befristet eingerichtet werden. Dieser besteht aus den Vertretern und Vertreterinnen der örtlichen Förderkreise, dem/der Musikschulleiter/in sowie bis zu vier weiteren fachkundigen Persönlichkeiten.
§ 11
Auflösung des Vereins
Der Antrag auf Auflösung des Vereins kann vom Vorstand insgesamt, den vier Mitgliedsgemeinden oder von einem Viertel der Mitglieder des Vereins gestellt werden.
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Monaten von dem/der Vereinsvorsitzenden einzuberufenden Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Mitgliedsgemeinden, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben. Die Aufschlüsselung des Vermögens erfolgt entsprechend der Anzahl der in den jeweiligen Mitgliedsgemeinden zuletzt erteilten Jahreswochenstunden.
§ 12
Inkrafttreten
Diese Satzung wurde durch die ordentliche Mitgliederversammlung am 16.02.2017 in Burgdorf beschlossen.
Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.