Satzung der Musikschule Ostkreis Hannover e. V.

§ 1

Name, Gebiet und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen "Musikschule Ostkreis Hannover e.V." und ist unter dieser Bezeichnung im Vereinsregister beim Amtsgericht Hildesheim eingetragen.

  1. Das Vereinsgebiet umfasst das Gebiet der Städte Burgdorf, Lehrte, Sehnde und der Gemeinde Uetze.

  1. Der Verein hat seinen Sitz in Burgdorf. 

     

§ 2

Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung sowie der Volks- und Berufsbildung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die musikalische Ausbildung und Musikerziehung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen im Vereinsgebiet. Seine Aufgaben sind die musikalische Grundausbildung, die Heranbildung des Nachwuchses für das Laien- und Liebhabermusizieren, die Begabtenauslese, die Begabtenförderung und die studienvorbereitende Ausbildung (SVA) nach dem Strukturplan und den Lehrplänen des VdM.

  1. Der Verein macht es sich zur Aufgabe, innerhalb des Vereinsgebietes ein ausgewogenes Bildungsangebot anzustreben.

  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  3. Im Gebiet der Städte Burgdorf, Lehrte und Sehnde sowie der Gemeinde Uetze können aus den Vereinsmitgliedern örtliche Förderkreise gebildet werden. Die Förderkreise unterstützen die Arbeit der Musikschule. Sie sind mit je einem Mitglied im Beirat der Musikschule vertreten.

§ 3

Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, welche die musikalische Bildungsarbeit des Vereins fördern.

  1. Der Beitritt ist jederzeit zulässig. Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine schriftliche Beitrittserklärung und eine Aufnahmebestätigung des Vorstandes. Die Städte Burgdorf, Lehrte und Sehnde sowie die Gemeinde Uetze sind Mitglieder des Vereins, sie heißen Mitgliedsgemeinden.

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch
    a) Ausschluss
    b) Austritt
    c) Tod bei natürlichen Personen
    d) Auflösung bei juristischen Personen

  1. Der Austritt ist dem/der Vorsitzenden des Vorstandes schriftlich mitzuteilen. Er kann für natürliche Personen nur zum Jahresende unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist erklärt werden; für juristische Personen jederzeit bei Einhaltung einer jährlichen Kündigungsfrist.

  1. Der Ausschluss durch den Vorstand kann erfolgen, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten die Zwecke oder Ziele des Vereins schädigt oder wenn das Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag im Verzug ist. Gegen den Beschluss kann Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden, die mit 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder über den Ausschluss entscheidet.

  1. Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Über den Zuschuss der vier Mitgliedsgemeinden wird nach deren Zustimmung beschlossen. 
    Der Zuschuss der Mitgliedsgemeinden setzt sich aus einem Sockelbetrag zusammen, der sich an den Fixkosten der Musikschule bemisst und einem variablen Beitragsanteil, der sich an dem für Schülerinnen und Schüler aus der jeweiligen Mitgliedsgemeinde durchgeführten Unterrichtsumfang in Jahreswochenstunden (JWStd) bemisst. Die Bemessungsgrundlage für die variablen Kosten ergibt sich aus dem jeweiligen Unterrichtsumfang in JWStd sowie den zur Unterrichtsdurchführung erforderlichen Personalkosten. Die Bemessungsgrundlage für die fixen Kosten ergibt sich aus dem Fixkostenanteil sowie aus dem Verhältnis der Einwohnerzahlen der Mitgliedsgemeinden. Bei Veränderungen im Arbeitsumfang (JWStd) im jeweiligen Gemeindegebiet wird der Beitragsanteil der variablen Kosten entsprechend angepasst. Abschlagszahlungen werden vierteljährlich auf der Grundlage des Vorjahres gezahlt. Die endgültige Abrechnung erfolgt alsbald nach Vorliegen des geprüften Rechnungsergebnisses.

§ 4

Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 5

Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind 
    a) die Mitgliederversammlung 
    b) der Vorstand

  1. Die Tätigkeit in den Organen des Vereins ist ehrenamtlich. Auslagen und Reisekosten des Vorstandes werden erstattet.

§ 6

Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern. Jede Mitgliedsgemeinde hat 3 Stimmen. Die Stimmen der Vertreterinnen und Vertreter der Mitgliedsgemeinden können nur einheitlich abgegeben werden. Die zusätzlich zu den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern zu benennenden Vertreterinnen und Vertreter müssen Ratsmitglieder der Mitgliedsgemeinden sein.

  1. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind: 
    a) Wahl des Vorstandes
    b) Entgegennahme des Jahresberichtes und des geprüften Rechnungsberichtes
    c) Entlastung des Vorstandes
    d) Festsetzung der Mitgliederbeiträge mit Ausnahme des Zuschusses der vier Mitgliedsgemeinden (vgl.§3, Ziffer 6)
    e) Beschluss von Satzungsänderungen
    f) Beschluss über Einsprüche gegen die Ablehnung von Aufnahmeanträgen und gegen den Ausschluss eines Mitgliedes. 
    g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

  2. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
    Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei der Mitgliedsgemeinden vertreten sind. Weitere Versammlungen können nach Bedarf oder müssen auf Verlangen von 1/4 aller Mitglieder oder der vier Mitgliedsgemeinden einberufen werden. Die Einladung zu den Mitglieder-versammlungen erfolgt durch Veröffentlichung einer Anzeige in einer im Vereinsgebiet erscheinenden Tageszeitung unter Angabe der Tagesordnung 14 Tage vor der Versammlung. Die Vertreterinnen und Vertreter der Mitgliedsgemeinden werden schriftlich unter Einhaltung der Einladungsfrist zu den Mitgliederversammlungen eingeladen.

  3. Der Vorstand stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung auf. Der/Die Vorsitzende lädt zu dieser ein und leitet die Sitzung.

  4. Anträge, deren Beratung in der Mitgliederversammlung von den Mitgliedern gewünscht werden, müssen mindestens 1 Woche vor der Versammlung schriftlich mit Begründung bei dem/der Vorsitzenden eingereicht werden. Die Versammlung entscheidet über die Aufnahme solcher Anträge in die Tagesordnung.

  5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Wahlen werden grundsätzlich in schriftlicher Abstimmung vorgenommen. Sie können auch durch Handzeichen erfolgen, wenn kein Widerspruch erfolgt.

  6. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder und der Zustimmung der Mitgliedsgemeinden. 

  7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden von dem/der Versammlungsleiter/in schriftlich niedergelegt. Das Protokoll wird in der nächsten Mitgliederversammlung ausgelegt; erfolgt bis zum Ende der Mitgliederversammlung kein Einspruch, gilt es als genehmigt. 

 

 

§7

Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus 
    a) der/dem Vorsitzenden;
    b) vier Beisitzer/innen, die auf Vorschlag der Förderkreise gewählt werden. Die Beisitzer/innen müssen Vereinsmitglieder sein;
    c) je einer/einem ordentlichen Vertreter/in der Mitgliedsgemeinden nach § 6, Abs. 1 Satz 2: 
    "Die Räte der Mitgliedsgemeinden bestimmen ihre Vertreter/innen im Vorstand"
    d) der/dem Leiter/in der Musikschule. Der/Die Leiter/in der Musikschule hat beratende Stimme.
    e) den Bürgermeisterinnen/Bürgermeistern der Mitgliedsgemeinden oder den von ihnen benannten Vertretern/Vertreterinnen. 
    f) dem/der stellvertretende/n Vorsitzende/n, der/die aus den Vorstandsmitgliedern nach Buchstabe b und c von der Mitgliederversammlung gewählt wird.

  1. Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB sind jeweils der/die Vorsitzende und sein/seine Stellvertreter/in oder einer/eine dieser beiden mit einem Vorstandsmitglied nach Abs. 1, Buchst. b und c.

  1. Der Vorstand ist berechtigt, Vollmachten zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen für den Verein auf einen/eine geeignete/n Vertreter/in zu übertragen. 

  2. Die Wahlperiode des Vorstandes beträgt drei Jahre.
    Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. 

  3. Der/Die Vorsitzende und der/die Stellvertreter/in erhalten für ihre Vorstandstätigkeit eine monatliche pauschale Aufwandsentschädigung. Für die Teilnahme an den Sitzungen des Vorstands wird an alle übrigen Vorstandsmitglieder Sitzungsgeld gezahlt. Über die Höhe der jeweiligen Zahlungen entscheidet der Vorstand. 

  4. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a) Beschlussfassung über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung, die über die Zuständigkeit des/der Leiters/in der Musikschule hinausgehen, insbesondere Verabschiedung des Unterrichtsplanes und des Veranstaltungsprogramms. 
    b) Aufstellung und Genehmigung eines Haushaltsplanes und Feststellung des Stellenplanes für die vom Verein entgeltlich beschäftigten Personen für jedes Geschäftsjahr, Erlass der Schulordnung, der Gebührenordnung und die Vergütungsregelung der Lehrkräfte.
    c) Beschlüsse über den Abschluss und die Beendigung von Verträgen mit den Angestellten des Vereins einschließlich des/der Leiters/in der Musikschule nach Maßgabe des Haushalts- und Stellenplanes. Personelle Entscheidungen über Lehrkräfte sind im Einvernehmen mit dem/der Leiter/in der Musikschule zu treffen. Bei geringfügig beschäftigten Lehrkräften entscheidet der/die Leiter/in mit Zustimmung der/des Vorsitzenden.
    d) Der Vorstand beruft die Mitglieder des Beirates.
    e) Der/Die Vorsitzende - im Verhinderungsfall der/die Stellvertreter/in - beruft eine Vorstandssitzung bei Bedarf ein oder wenn es mindestens zwei Vorstandsmitglieder verlangen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung, die den Mitgliedern eine Woche vor der Sitzung zuzustellen ist.
    f) Seine Beschlüsse fasst der Vorstand in einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende. Beschlüsse über Aufstellung und Genehmigung des Haushaltsplanes sowie Feststellung des Stellenplanes und über Anschaffungen (einschließlich Sachgesamtheiten) und Investitionen in einem Wert über EUR 5.000.— bedürfen der Zustimmung der Vertreter/innen der Mitgliedsgemeinden. Das Gleiche gilt für Veränderungen des Stellenplanes. 
    g) Über alle Sitzungen sind Protokolle zu fertigen.
    h) Der/Die Vorsitzende kann in eiligen Angelegenheiten eine schriftliche Abstimmung unter den Vorstandsmitgliedern durchführen. Das Ergebnis ist in der nächsten Vorstandssitzung bekannt zu geben.

§ 8

Der/Die Leiter/in der Musikschule

Der/Die Schulleiter/in muss eine abgeschlossene musikpädagogische Ausbildung haben. 

Der Vorstand wählt den/die Schulleiter/in nach öffentlicher Ausschreibung aus maximal drei Bewerbern/Bewerberinnen. Mit dem/der Leiter/in ist ein schriftlicher Vertrag abzuschließen. Dem/Der Leiter/in obliegt die künstlerische, pädagogische, organisatorische und nach Maßgabe des vom Vorstand beschlossenen Haushaltsplanes finanzielle Leitung der Musikschule. Der/Die Leiter/in hat für jedes Kalenderjahr einen Unterrichtsplan aufzustellen, der dem Vorstand zur Beratung und Verabschiedung vorzulegen ist. 
Der/Die Leiter/in und sein/ihre Stellvertreter/in sind bis zu einem Betrag von EUR 500.-- zeichnungsberechtigt. Bei darüber hinausgehenden Beträgen bedarf es der Mitzeichnung des/der Vorsitzenden oder des/der stellvertretenden Vorsitzenden.

 

§ 9

Prüfungswesen

Die Rechnungsprüfung wird stellvertretend vom Rechnungsprüfungsamt einer Mitgliedsgemeinde durchgeführt. Der Kostenersatz für die Rechnungsprüfung wird vom Vorstand festgelegt.

 

§ 10

Der Beirat

Zur Unterstützung in fachlichen und organisatorischen Fragen und Projekten kann ein Beirat befristet eingerichtet werden. Dieser besteht aus den Vertretern und Vertreterinnen der örtlichen Förderkreise, dem/der Musikschulleiter/in sowie bis zu vier weiteren fachkundigen Persönlichkeiten.

 

§ 11

Auflösung des Vereins

  1. Der Antrag auf Auflösung des Vereins kann vom Vorstand insgesamt, den vier Mitgliedsgemeinden oder von einem Viertel der Mitglieder des Vereins gestellt werden.

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Monaten von dem/der Vereinsvorsitzenden einzuberufenden Mitgliederversammlung beschlossen werden.

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Mitgliedsgemeinden, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben. Die Aufschlüsselung des Vermögens erfolgt entsprechend der Anzahl der in den jeweiligen Mitgliedsgemeinden zuletzt erteilten Jahreswochenstunden.

 

§ 12

Inkrafttreten

Diese Satzung wurde durch die ordentliche Mitgliederversammlung am 16.02.2017 in Burgdorf beschlossen.

Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.