4. Die aktive und passive Teilnahme an Veranstaltungen sind Bestandteil der Ausbildung und fördern in hohem Maße die musikalische Entwicklung der Musikschüler.
5. Ein Schüler kann wegen wiederholt unentschuldigten Fehlens oder aus Gründen, die eine Fortsetzung des Unterrichts nicht sinnvoll erscheinen lassen, in Absprache mit dem Fachlehrer von der Musikschulleitung entlassen werden. Gebühren entfallen vom Zeitpunkt des Ausschlusses.
6. Rückstände von Unterrichtsgebühren können zu Unterrichtsausschluss führen.
7. In allen Kursen, die jeweils neu beginnen, gelten die ersten drei Monate als Probezeit.
8. Eine Aufsicht besteht nur während des Unterrichts.
Instrumente
Grundsätzlich muss der Schüler bei Beginn des Instrumentalunterrichts ein Instrument zur Verfügung haben. Mietinstrumente können im Rahmen der Bestände der Musikschule für max. 1 Jahr an die Schüler vergeben werden. Die Mietgebühr ist in der Gebührenordnung festgelegt.
Unterrichtsgebühren
Die Höhe der Gebühren regelt die Gebührenordnung der Musikschule.
Unterricht
1. Das Musikschuljahr beginnt jeweils am 01. Januar und endet am 31. Dezember.
2. Die Unterrichtszeit beträgt gemäß der jeweils gültigen Gebührenordnung 30/45/60 Minuten wöchentlich.
3. Die Ferien- und Feiertagsordnung der allgemeinbildenden Schulen gilt auch für den Unterricht der Musikschule.
4. Unterrichtsausfall: Ist der Lehrer länger als eine Woche / Quartal verhindert, verpflichtet sich die Musikschule für eine angemessene Vertretung zu sorgen. Andernfalls erfolgt eine Rückvergütung der jeweiligen Unterrichtsgebühr.
5. Bei behördlich angeordneter Schulschließung sind folgende Unterrichtsmodelle gleichwertige Alternativen zum Präsenzunterricht und entbinden nicht von der Gebühren-Zahlungspflicht:
6. Wird aufgrund extremer Witterungsverhältnisse der Unterricht der allgemeinbildenden Schulen durch Entscheidung der Region Hannover oder des Landes Niedersachsen abgesagt, fällt der Unterricht der Musikschule ersatzlos gebührenpflichtig aus.
7. In Ausnahmefällen können in Absprache mit der Lehrkraft alternative Unterrichtsmodelle z.B. Online-Unterricht durchgeführt werden.
Haftung
Die Schüler der Musikschule sind unfallversichert. Eine weitergehende Haftung der Musikschule für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die bei der Teilnahme an Veranstaltungen der Musikschule eintreten, besteht nicht; es sei denn, der Schaden ist auf vorsätzliches Handeln der Musikschule zurückzuführen.
Der Vorstand
31303 Burgdorf, 01.10.2020